Mit dem Beschluss 1 ABR 22/21 vom 13. September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass alle Arbeitgeber in Deutschland zur systematischen Erfassung der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter verpflichtet sind. Die Entscheidung verweist direkt auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019 in der Rechtssache C-55/18 (CCOO).
Diese Übersicht hilft Arbeitgebern, die rechtlichen Anforderungen zu verstehen — und zeigt, wie TimeClock 365 sie vollständig erfüllt.
Übersicht der relevanten Vorschriften
- BAG-Urteil 2022 (1 ABR 22/21) — Pflicht zur Einführung eines Zeiterfassungssystems
- EuGH-Urteil 2019 (CCOO, C-55/18) — europarechtliche Grundlage
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) — § 16 Aufzeichnungspflicht für Mehrarbeit
- Mindestlohngesetz (MiLoG) — § 17 Aufzeichnungspflicht für bestimmte Branchen
- Mitbestimmung des Betriebsrats — § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
- DSGVO-Konformität — Art. 5, 6, 28, 32 DSGVO und BDSG
Was Arbeitgeber konkret tun müssen
- Ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung einführen
- Beginn, Ende und Pausen jedes Arbeitstages erfassen
- Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufbewahren (ArbZG § 16 Abs. 2), für Mindestlohn-Branchen auch nach MiLoG
- Den Betriebsrat bei der Auswahl und Konfiguration des Systems beteiligen
- Die DSGVO einhalten — insbesondere Auftragsverarbeitungsvertrag, Datensparsamkeit, Speicherbegrenzung
Wie TimeClock 365 die Pflicht erfüllt
- Systematisch & objektiv — automatische Erfassung per App, NFC, biometrisch oder Web
- Verlässlich & manipulationssicher — vollständiger Audit-Log, Zeitstempel mit Server-Uhr
- Zugänglich — Mitarbeiter haben jederzeit Einsicht in ihre eigenen Daten
- DSGVO-konform — EU-Hosting, AVV, ISO 27001
- Betriebsrat-fähig — konfigurierbare Zugriffsrechte, Berichtsmöglichkeiten für Mitbestimmung
- Branchenkonfigurationen — passende Vorlagen für Bau, Pflege, Gastronomie, Logistik etc.
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