Was wurde entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Beschluss 1 ABR 22/21 festgestellt: Arbeitgeber in Deutschland sind aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit systematisch, objektiv und verlässlich erfasst werden kann.
Die Pflicht besteht unmittelbar — unabhängig davon, ob ein Tarifvertrag oder ein Initiativrecht des Betriebsrats besteht.
Hintergrund: vom EuGH zum BAG
Das BAG-Urteil setzt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019 in der Rechtssache C-55/18 (CCOO) in deutsches Recht um. Der EuGH hatte bereits 2019 festgestellt, dass die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG ein verlässliches Erfassungssystem verlangt — und das BAG hat klargestellt, dass diese Pflicht in Deutschland sofort gilt.
Was Arbeitgeber konkret tun müssen
- Ein System einführen, das den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst
- Erfassung muss systematisch erfolgen — nicht nur stichprobenhaft
- Erfassung muss objektiv sein — nicht ausschließlich durch Selbstauskunft
- Erfassung muss verlässlich und zugänglich sein
- Aufzeichnungen müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden
Was reicht NICHT aus?
- Reine Vertrauensarbeit ohne System
- Manuelle Excel-Listen ohne Audit-Trail
- Stundenzettel auf Papier ohne objektive Erfassung
- Ausschließlich nachträgliche Schätzung der Arbeitszeit
Wie TimeClock 365 die Anforderungen erfüllt
- Objektive Erfassung — per App (GPS-validiert), NFC-Terminal, biometrisch, Web
- Manipulationssicher — Server-Zeitstempel, vollständiger Audit-Log jeder Änderung
- Zugänglich — Mitarbeiter sehen jederzeit ihre eigenen Daten
- Aufbewahrung — automatische Archivierung, exportierbar in DATEV/Lexware
- Mitbestimmung — konfigurierbare Datenrechte für den Betriebsrat
Sanktionen bei Verstößen
Mögliche Konsequenzen, wenn keine ordnungsgemäße Zeiterfassung erfolgt:
- Bußgelder nach § 22 ArbZG: bis zu 30.000 €
- Bußgelder nach § 21 MiLoG (bei Mindestlohn-Branchen): bis zu 500.000 €
- Klagen einzelner Arbeitnehmer auf Stundennachweis und Vergütung
- Beanstandungen durch Zollkontrollen (Schwarzarbeitsbekämpfung)
- Konflikte mit dem Betriebsrat / Einigungsstellenverfahren
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