BAG-Urteil 1 ABR 22/21 — Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022.

Was wurde entschieden?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Beschluss 1 ABR 22/21 festgestellt: Arbeitgeber in Deutschland sind aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit systematisch, objektiv und verlässlich erfasst werden kann.

Die Pflicht besteht unmittelbar — unabhängig davon, ob ein Tarifvertrag oder ein Initiativrecht des Betriebsrats besteht.

Hintergrund: vom EuGH zum BAG

Das BAG-Urteil setzt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019 in der Rechtssache C-55/18 (CCOO) in deutsches Recht um. Der EuGH hatte bereits 2019 festgestellt, dass die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG ein verlässliches Erfassungssystem verlangt — und das BAG hat klargestellt, dass diese Pflicht in Deutschland sofort gilt.

Was Arbeitgeber konkret tun müssen

  • Ein System einführen, das den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst
  • Erfassung muss systematisch erfolgen — nicht nur stichprobenhaft
  • Erfassung muss objektiv sein — nicht ausschließlich durch Selbstauskunft
  • Erfassung muss verlässlich und zugänglich sein
  • Aufzeichnungen müssen mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden

Was reicht NICHT aus?

  • Reine Vertrauensarbeit ohne System
  • Manuelle Excel-Listen ohne Audit-Trail
  • Stundenzettel auf Papier ohne objektive Erfassung
  • Ausschließlich nachträgliche Schätzung der Arbeitszeit

Wie TimeClock 365 die Anforderungen erfüllt

  • Objektive Erfassung — per App (GPS-validiert), NFC-Terminal, biometrisch, Web
  • Manipulationssicher — Server-Zeitstempel, vollständiger Audit-Log jeder Änderung
  • Zugänglich — Mitarbeiter sehen jederzeit ihre eigenen Daten
  • Aufbewahrung — automatische Archivierung, exportierbar in DATEV/Lexware
  • Mitbestimmung — konfigurierbare Datenrechte für den Betriebsrat

Sanktionen bei Verstößen

Mögliche Konsequenzen, wenn keine ordnungsgemäße Zeiterfassung erfolgt:

  • Bußgelder nach § 22 ArbZG: bis zu 30.000 €
  • Bußgelder nach § 21 MiLoG (bei Mindestlohn-Branchen): bis zu 500.000 €
  • Klagen einzelner Arbeitnehmer auf Stundennachweis und Vergütung
  • Beanstandungen durch Zollkontrollen (Schwarzarbeitsbekämpfung)
  • Konflikte mit dem Betriebsrat / Einigungsstellenverfahren

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